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Hausverwaltung in Vorarlberg – Aufgaben, Kosten und Auswahlhilfe

Eigentümer:innen von Mietshäusern, vermieteten Wohnungen oder Anteilen an Wohnungseigentumsanlagen stehen oft vor der Frage, wie sie ihre Immobilie bestmöglich verwalten lassen. Eine professionelle Hausverwaltung kann viel Arbeit abnehmen und sicherstellen, dass alle rechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die Aufgaben einer Hausverwaltung in Österreich, erklärt die Unterschiede zwischen Mietshaus- und Wohnungseigentumsverwaltung, beleuchtet Rechte und Pflichten, Kosten und Auswahlkriterien und zeigt, worauf in Vorarlberg besonders zu achten ist. Zudem erfahren Sie, wie ein Wechsel der Hausverwaltung abläuft und wie Vorarlberg Immobilien Eigentümer:innen mit einem Netzwerk erfahrener, konzessionierter Hausverwalter unterstützen kann.

Aufgaben einer Hausverwaltung

Eine Hausverwaltung kümmert sich kaufmännisch, technisch und organisatorisch um die Immobilie. Ziel ist der Werterhalt des Objekts, die Zufriedenheit der Bewohner und die Entlastung der Eigentümer. Zu den wichtigsten Aufgaben eines Hausverwalters in Österreich zählen:

Immobilienbuchhaltung und Abrechnung

Erstellung der jährlichen Betriebskostenabrechnung für die Liegenschaft (inklusive Heizung und Warmwasser) sowie transparente Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben. Bei Wohnungseigentum umfasst dies auch die Verwaltung der Rücklage (Instandhaltungsrückfonds) und die jährliche Vorausschau (Budgetplanung). Die Abrechnung muss korrekt und vollständig alle Kosten und Beiträge auflisten und jedem Eigentümer innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Kalenderjahres schriftlich übermittelt werden. Auch Mieter in Mietshäusern haben Anspruch auf eine korrekte Betriebskostenabrechnung nach den Vorgaben des Mietrechts.

Inkasso und Finanzen

Einheben der monatlichen Vorschreibungen (z. B. Betriebskosten, Reparaturrücklage, Mieten) und pünktliche Bezahlung laufender Ausgaben wie Hausbetriebskosten, Versicherung, öffentliche Abgaben (Grundsteuer, Müll, etc.). Falls Eigentümer mit Zahlungen im Rückstand sind, muss die Hausverwaltung diese rückständigen Beträge anmahnen und ggf. rechtlich einfordern. Überschüsse aus Abrechnungen sind fristgerecht an die Berechtigten auszuzahlen (z. B. Gutschriften an Wohnungseigentümer bis spätestens 1. August des Folgejahres).

Instandhaltung und Reparaturen

Technische Betreuung des Gebäudes und der Anlagen. Die Hausverwaltung organisiert regelmäßige Objektbegehungen, Wartungen (z. B. von Aufzug, Heizungsanlage) und notwendige Reparaturen. Sie beauftragt Handwerker für Ausbesserungen, Schadensbehebungen (etwa bei Rohrbruch, Wasserschaden) und Sanierungen größerer Art. Dabei achtet ein guter Verwalter auf ordnungsgemäße Erhaltung des Gebäudes gemäß den gesetzlichen Vorgaben – dringende Reparaturen und ernste Hausschäden müssen zeitnah behoben werden (Pflicht zur Behebung ernster Schäden laut Gesetz). In der Praxis bedeutet dies zum Beispiel, defekte Schlösser oder Beleuchtungen im Stiegenhaus umgehend instand setzen zu lassen oder bei Feuchtigkeitsschäden sofort Gegenmaßnahmen einzuleiten. Auch die Hausreinigung, Schneeräumung und Gartenpflege fallen in diesen Bereich – entweder durch einen Hausmeister oder externe Dienstleister, deren Einsatz die Verwaltung koordiniert.

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Vertretung nach außen

Die Hausverwaltung vertritt die Eigentümergemeinschaft bzw. die Hauseigentümer in allen Belangen der Liegenschaft gegenüber Dritten. Sie fungiert als Ansprechpartner gegenüber Behörden, etwa bei Meldungen an Bau- und Feuerpolizei, beim Abschluss von Versicherungen für das Haus oder der Abwicklung von Versicherungsschäden. Sie meldet Schäden der Gebäudeversicherung und wickelt Schadensfälle ab. Auch gegenüber Lieferanten und Dienstleistern (Wartungsverträge, Energielieferanten, Müllabfuhr etc.) tritt die Verwaltung im Namen der Eigentümer auf. Wichtig ist, dass der Verwalter hierbei immer im Interesse der Eigentümer handelt und wirtschaftlich, sparsam sowie zweckmäßig vorgeht.

Organisatorische Aufgaben und Kommunikation

Ein zentrales Element ist die Information der Eigentümer. Hausverwaltungen sind zur Transparenz verpflichtet – Eigentümer müssen regelmäßig über wichtige Vorgänge informiert werden, etwa mittels Rundschreiben oder eines Online-Portals. Wohnungseigentümer haben das Recht, Einsicht in Belege und Konten zu nehmen; viele Verwalter stellen dafür ein Eigentümer-Online-Zugang bereit, wo Kontostände, Rücklagen und Abrechnungen eingesehen werden können. Mindestens alle zwei Jahre – in der Praxis oft jährlich – organisiert die Hausverwaltung eine Eigentümerversammlung und lädt alle Eigentümer fristgerecht dazu ein. In dieser Versammlung berichtet die Verwaltung über den Hauszustand, legt Rechnungsabschlüsse und Budgets vor und bespricht anstehende Investitionen oder Probleme. Beschlüsse der Eigentümer (z. B. über Sanierungen, Anschaffungen, Änderungen der Hausordnung) werden hier gefasst. Die Hausverwaltung protokolliert die Beschlüsse und setzt sie anschließend um. Bei Mietobjekten ohne mehrere Eigentümer entfällt eine Versammlung, stattdessen hält die Verwaltung direkten Kontakt zum Eigentümer und berichtet diesem regelmäßig über die Vorgänge im Haus (z. B. Mietausfälle, größere Reparaturen, Mieterwechsel).

Aufgabenverteilung einer Hausverwaltung
Abrechnung & Buchhaltung | 35%
Technische Betreuung / Instandhaltung | 30%
Kommunikation & Organisation | 20%
Rechtliche & externe Vertretung | 15%
Zusammengefasst übernimmt eine professionelle Hausverwaltung alle laufenden Aufgaben, die für den Betrieb und Erhalt einer Immobilie nötig sind. Eigentümer können damit ihren Aufwand und ihr Risiko deutlich reduzieren: Sie müssen sich nicht selbst mit rechtlichen Fristen, technischen Gebrechen oder der Abstimmung mit Mietern und Handwerkern auseinandersetzen. Insbesondere bei Mehrparteienhäusern ist die neutrale Position der Verwaltung oft hilfreich, um Interessen auszugleichen und für einen geregelten Ablauf zu sorgen.

Mietshaus vs. Wohnungseigentum – Unterschiede in der Verwaltung

Die Verwaltung einer Liegenschaft kann sich sehr unterschiedlich ausgestalten, denn es kommt darauf an, was für eine Immobilie verwaltet wird. Im Wesentlichen unterscheidet man zwischen der Mietshausverwaltung und der Wohnungseigentumsverwaltung. Diese beiden Bereiche haben Überschneidungen, aber auch wichtige Unterschiede. Im Folgenden wird klar zwischen den Anforderungen für Mietobjekte und Wohnungseigentumsanlagen (WEG-Objekte) unterschieden – mit typischen Beispielen aus der Praxis:

Verwaltung eines Mietshauses (Zinshaus)

Bei einem Mietshaus gibt es in der Regel einen Eigentümer oder eine Eigentümergemeinschaft, die das gesamte Haus vermietet (z. B. ein Zinshaus mit mehreren Mietwohnungen unter einem Eigentümer). Die Hausverwaltung handelt hier als Vertretung des Vermieters und übernimmt im Rahmen eines Vertrags die Aufgaben, die der Eigentümer ihr überträgt. Anders als bei Wohnungseigentum gibt es keine speziellen gesetzlichen Vorgaben, welche Leistungen eine Mietshausverwaltung erbringen muss – maßgeblich ist vor allem die Vereinbarung mit dem Eigentümer. Typische Aufgaben einer Mietshausverwaltung sind zum Beispiel:

Mietvertragswesen

Die Verwaltung übernimmt die gesamte Mieterbetreuung. Sie schließt neue Mietverträge ab, führt Wohnungsübergaben und -rücknahmen durch, verwaltet Kautionen und sorgt dafür, dass die Mietverträge den gesetzlichen Anforderungen (insbesondere dem Mietrechtsgesetz, MRG) entsprechen. Bei Mieterwechsel organisiert sie Inserate, Besichtigungen und die Auswahl solventer Mieter.

Mietzins und Betriebskosten

Die Mietzinsvorschreibung an die Mieter wird von der Verwaltung erstellt. Sie überwacht den pünktlichen Eingang der Mieten, mahnt säumige Zahlungen an und leitet bei Bedarf rechtliche Schritte (z. B. Mahnklage, Kündigung wegen Mietzinsrückstand) ein. Betriebskosten werden von der Verwaltung auf die Mieter umgelegt und jährlich abgerechnet – dabei hält sie die strengen Fristen und formalen Vorgaben des MRG ein. Beispielsweise muss die Betriebskostenabrechnung den Mietern spätestens 6 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorgelegt werden. Wichtig: Im Vollanwendungsbereich des MRG darf der Vermieter Verwaltungskosten nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag auf die Mieter überwälzen aktuell | 2025 ca. € 4,50 pro m² Nutzfläche und Jahr) – alles darüber hinaus trägt der Eigentümer selbst. Eine Mietshausverwaltung wird daher ihr Honorar entsprechend strukturieren, dass dieser Rahmen eingehalten wird. Praktisch kann das Honorar bei Mietobjekten als Prozentsatz der jährlichen Mieteinnahmen oder pauschal vereinbart sein. Ein Teil davon – bis zum gesetzlichen Limit – wird über die Betriebskosten auf die Mieter abgerechnet, der Rest verbleibt als Eigentümeraufwand.

Instandhaltung im Mietshaus

Technisch gibt es kaum Unterschiede – auch im Mietshaus organisiert die Verwaltung Reparaturen, Wartungen und Sanierungen. Allerdings entscheidet hier der Eigentümer allein (bzw. in Absprache mit der Verwaltung) über größere Investitionen, da keine weiteren Wohnungseigentümer eingebunden werden müssen. Ein Beispiel: In einem Mietzinshaus wird die Erneuerung der Heizungsanlage fällig – die Hausverwaltung holt Angebote ein und empfiehlt eine Lösung, letztlich obliegt die Entscheidung und Finanzierung aber dem Eigentümer. Die Verwaltung stellt sicher, dass gesetzliche Verpflichtungen eingehalten werden (z. B. nach MRG müssen ernste Schäden behoben werden, ansonsten könnten Mieter Mietzinsminderung fordern). Sie koordiniert Handwerker und überwacht die Arbeiten.

Rechte und Pflichten im Mietverhältnis

Gegenüber den Mietern wahrt die Hausverwaltung die Interessen des Vermieters. Sie achtet auf die Einhaltung der Hausordnung und kann bei Verstößen einschreiten (z. B. wenn ein Mieter regelmäßig die Nachbarn stört, mahnt die Verwaltung ihn ab im Namen des Eigentümers). Gleichzeitig ist sie Ansprechpartner für Mieter bei Problemen in der Wohnung oder im Haus und versucht, Lösungen herbeizuführen. Rechtlich gesehen können Mieter sich bei schwerwiegenden Mängeln an die Schlichtungsstelle oder Gerichte wenden – hier wird die Verwaltung im Auftrag des Eigentümers reagieren und den Mangel beheben oder rechtlich argumentieren. Ein typisches Beispiel: Ein Mieter beschwert sich über Schimmel in seiner Wohnung. Die Verwaltung lässt den Schaden begutachten, organisiert die Schimmelbeseitigung und klärt, ob der Mieter Anspruch auf Mietminderung hat oder ob falsches Lüftungsverhalten Ursache war – sie vermittelt also zwischen den Parteien.

Fazit für Mietobjekte

Die Hausverwaltung übernimmt hier die klassische Vermieterrolle in großen Teilen. Eigentümer von Zinshäusern profitieren von einer Mietverwaltung insbesondere dann, wenn sie selbst nicht vor Ort sein können oder die komplexen Vorgänge (rechtliche Änderungen im Mietrecht, Umgang mit schwierigen Mietern, Abrechnungsvorschriften) nicht selbst abwickeln möchten. Wichtig ist ein intensiver Informationsaustausch zwischen Eigentümer und Verwaltung, da der Verwalter alle wichtigen Vorkommnisse melden sollte – etwa Leerstände, außerordentliche Reparaturkosten oder Auffälligkeiten im Haus.

Merkmal Mietshaus-Verwaltung WEG-Verwaltung
Eigentümerstruktur Einzelperson oder kleine Eigentümergruppe Viele Einzel-Wohnungseigentümer
Rechtsgrundlage MRG, ABGB WEG 2002, ABGB
Entscheidungsbefugnis Eigentümer allein Mehrheitsbeschlüsse der Eigentümergemeinschaft
Abrechnungspflichten Betriebskosten für Mieter Betriebskosten + Rücklage + Vorausschau
Eigentümerversammlungen Nicht erforderlich Mind. alle zwei Jahre gesetzlich vorgeschrieben
Rücklagenbildung Nicht verpflichtend Gesetzlich vorgeschrieben (§ 31 WEG)
Verwaltungskosten umlegbar? Ja, aber gedeckelt (~4,50 €/m²/Jahr) Nein, tragen Eigentümer selbst

Verwaltung von Wohnungseigentum (WEG-Verwaltung)

Eine Wohnungseigentumsanlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zeichnet sich dadurch aus, dass es mehrere unabhängige Eigentümer gibt, die jeweils eine Wohnung (oder Geschäftsraum) als Wohnungseigentum besitzen. Die gemeinschaftlichen Teile (Dach, Stiegenhaus, Fassade, Grund etc.) gehören allen zusammen. Hier ist die Hausverwaltung in einer besonderen Treuhänderrolle: Sie verwaltet das Haus für die Eigentümergemeinschaft. Das WEG schreibt detailliert vor, welche Pflichten die Verwaltung hat und auch, welche Rechte die Wohnungseigentümer haben. Wichtige Besonderheiten und Aufgaben der WEG-Verwaltung sind u.a.:

Interessenvertretung der Gemeinschaft

Laut WEG muss die Hausverwaltung die Interessen aller Wohnungseigentümer wahrnehmen und zwar gemeinschaftsbezogen und unparteiisch. Sie hat nach außen eine umfassende Vertretungsbefugnis für die Eigentümergemeinschaft in allen Belangen der ordentlichen Verwaltung. Das umfasst den gesamten laufenden Betrieb der Liegenschaft (Erhaltung, Zahlungen, Vertretung bei Behörden etc.). Einschränkungen ihrer Befugnisse gelten nur im Innenverhältnis; gegenüber Dritten kann sie die Gemeinschaft voll vertreten. Die Verwaltung darf jedoch keine außergewöhnlichen Verfügungen treffen, die über die Verwaltung hinausgehen – z. B. keine Wohnungsteile verkaufen oder verpfänden, keine baulichen Veränderungen beschließen, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen. Solche außerordentlichen Maßnahmen obliegen den Eigentümern selbst (dazu unten mehr).

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft

In einem WEG-Objekt entscheidet die Mehrheit der Eigentümer über viele Angelegenheiten. Die Hausverwaltung ist weisungsgebunden an die Beschlüsse und Vorgaben der Mehrheit, soweit diese nicht gesetz- oder vertragswidrig sind. Konkret heißt das: Fassen die Wohnungseigentümer z. B. den Beschluss, eine bestimmte Firma mit der Gartenpflege zu beauftragen oder eine Sanierung umzusetzen, muss die Verwaltung dies umsetzen. Maßnahmen der laufenden, ordentlichen Verwaltung (wie kleine Reparaturen, laufende Wartungen, Abschluss üblicher Verträge) kann die Hausverwaltung von sich aus erledigen, ohne jeden kleinen Schritt abzustimmen – sie hat hier einen Ermessensspielraum, solange es im Sinne der ordnungsgemäßen Erhaltung ist. Größere oder außergewöhnliche Maßnahmen (z. B. ein Lifteinbau, große Umbauten) erfordern hingegen einen Beschluss der Eigentümer (oft qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit, je nach Maßnahme). Die Hausverwaltung berät die Eigentümer, welche Zustimmungen nötig sind, und bereitet solche Beschlussfassungen vor. Ein praktisches Beispiel: In einer Eigentümergemeinschaft wird diskutiert, Ladestationen für E-Autos in der Tiefgarage zu installieren. Die Hausverwaltung informiert über die technischen und finanziellen Aspekte, holt Angebote ein und lässt die Eigentümer über die Maßnahme abstimmen. Die Entscheidung der Mehrheit setzt sie dann um, z. B. indem sie Verträge mit Firmen schließt und die Arbeiten koordiniert.

Abrechnung und Rücklagenverwaltung

Die Jahresabrechnung bei Wohnungseigentum umfasst alle gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Betriebskosten und die Einzahlungen/Auszahlungen der Rücklage. Die Hausverwaltung ist gesetzlich verpflichtet, eine „gehörige und richtige“ Abrechnung zu erstellen. Daraus muss für jeden Wohnungseigentümer ersichtlich sein, welcher Anteil der Kosten auf ihn entfällt und wie die Rücklage verwendet wurde. Ein eventuelles Guthaben aus zu viel bezahlten Beträgen ist jedem Eigentümer zurückzuerstatten oder gutzuschreiben (z. B. mit den nächsten Vorschreibungen verrechnet). Bei Nachzahlungen ist der Fehlbetrag von den Eigentümern nachzufordern. Darüber hinaus erstellt die Verwaltung die Vorausschau fürs nächste Jahr: Darin werden alle erwartbaren Aufwendungen (Betriebskosten, Wartungen etc.) sowie geplante Instandhaltungen oder Verbesserungen aufgelistet und die dafür notwendigen Beiträge kalkuliert. So wissen die Eigentümer im Voraus, ob größere Ausgaben anstehen (z. B. Fassade streichen im nächsten Jahr) und ob die Rücklage dafür ausreicht oder angehoben werden muss. Die Vorausschau muss den Eigentümern bis Jahresende bekanntgegeben werden (schriftlich und oft zusätzlich per Aushang).

Was Eigentümer wissen sollten

Die Betriebskostenabrechnung muss laut Gesetz spätestens 6 Monate nach Jahresende vorliegen – bei Wohnungseigentum also bis 30. Juni. Kommt die Abrechnung deutlich später oder ist sie fehlerhaft, ist das ein ernstes Warnsignal.

Einblicksrecht: Wohnungseigentümer dürfen alle Belege der Abrechnung einsehen. Seriöse Hausverwaltungen ermöglichen dies unkompliziert – etwa durch digitale Belegarchive oder Einsichtstermine im Verwaltungsbüro.

Eigentümerversammlung und Beschlussfassung: Wie bereits erwähnt, muss mindestens alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung stattfinden, in der die Hausverwaltung Rechenschaft ablegt und wichtige Themen bespricht. Viele Verwaltungen laden jährlich ein, was als guter Service gilt. In der Versammlung können Beschlüsse gefasst werden – etwa zur Genehmigung der Abrechnung, zum Wechsel der Hausreinigungskraft, zu größeren Sanierungen oder Anschaffungen. Jeder Eigentümer kann Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen. Die Hausverwaltung leitet die Versammlung, moderiert die Diskussion und protokolliert die Ergebnisse. Typisches Beispiel: Auf der Eigentümerversammlung einer Wohnanlage in Dornbirn wird über eine neue Hausordnung abgestimmt, weil es immer wieder Streit ums Grillen am Balkon gab. Die Verwaltung hat einen Entwurf vorbereitet (basierend auf rechtlichen Standards) und erläutert diesen. Nach Diskussion stimmen die Eigentümer ab und beschließen eine angepasste Hausordnung, die die Verwaltung anschließend allen aushändigt und durchsetzt.

Durchsetzung von Regeln und Pflichten

Die Hausverwaltung sorgt im WEG dafür, dass die Hausordnung und die Beschlüsse eingehalten werden. Wenn z. B. ein Wohnungseigentümer gegen die Hausordnung verstößt (etwa ständig unerlaubt den Allgemeingarten alleine nutzt), kann die Verwaltung ihn abmahnen. Bei schwerwiegenden Verstößen könnte sie – im Namen der Gemeinschaft – rechtliche Schritte einleiten, etwa eine Unterlassungsklage. Außerdem ist die Verwaltung dafür zuständig, bei säumigen Eigentümern die Rücklagen- oder Betriebskostenbeiträge einzufordern (notfalls gerichtlich). Sie vertritt die Gemeinschaft also auch intern gegenüber einzelnen Miteigentümern, um Gleichbehandlung sicherzustellen.

Fazit für WEG-Verwaltung

In Wohnungseigentumsanlagen hat die Hausverwaltung eine Schlüsselrolle als neutrale Organisatorin. Sie muss stets die Balance finden zwischen den Interessen einzelner Wohnungseigentümer und dem Wohl der Gemeinschaft. Juristisch ist sie streng an die Vorgaben des WEG gebunden und kann sich bei groben Pflichtverletzungen sogar schadenersatzpflichtig machen. Eigentümer sollten daher Wert darauf legen, einen kompetenten und zuverlässigen Verwalter zu bestellen, der die komplexen Bestimmungen kennt. Vorarlberg Immobilien arbeitet in diesem Bereich mit konzessionierten Immobilientreuhändern zusammen, die viel Erfahrung in der Wohnungseigentumsverwaltung haben und Eigentümergemeinschaften in Vorarlberg umfassend beraten.

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Rechtliche Grundlagen: WEG, MRG und ABGB im Überblick

Die Tätigkeit der Hausverwaltung bewegt sich im Rahmen verschiedener Gesetze. Drei Rechtsquellen sind besonders relevant:

Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002)

Dieses Bundesgesetz regelt alle Belange rund um Wohnungseigentum. Es enthält detaillierte Vorschriften zur Bestellung einer Verwaltung, zu deren Pflichten und zu den Rechten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Beispielsweise findet sich in § 20 WEG die Pflicht des Verwalters, die gemeinschaftlichen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu folgen. Das WEG schreibt auch vor, wie Beschlüsse gefasst werden (Mehrheitserfordernisse, Stimmrechte nach Miteigentumsanteilen), was zur ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung zählt, und es regelt die Auflösung des Verwaltungsvertrags: So kann die Mehrheit der Eigentümer die Verwaltung zum Jahresende mit 3 Monaten Frist kündigen, auch ohne Angabe von Gründen. Für grobe Pflichtverletzungen kann ein einzelner Eigentümer gerichtlich die Abberufung verlangen. Das Wohnungseigentumsgesetz bildet somit den rechtlichen Rahmen für Hausverwaltungen in Eigentumsanlagen – es ist unerlässlich, dass ein WEG-Verwalter diese Bestimmungen kennt und einhält.

Mietrechtsgesetz (MRG)

Das MRG ist immer dann bedeutsam, wenn es um Mietverhältnisse geht. Für Hausverwaltungen kommt es ins Spiel bei Mietshäusern oder auch gemischten Objekten, in denen Mietwohnungen vorhanden sind. Das MRG schreibt z. B. vor, welche Betriebskosten auf Mieter überwälzt werden dürfen (§ 21 MRG) und begrenzt die anrechenbaren Verwaltungskosten (derzeit rund € 4,50/m² jährlich für voll MRG-unterliegende Wohnungen). Zudem enthält es Schutzbestimmungen für Mieter, die indirekt auch die Verwaltungspflichten beeinflussen: Etwa müssen ernste Schäden am Mietobjekt vom Vermieter behoben werden (§ 3 MRG – Erhaltungspflicht), sonst können Mieter eine Mietzinsminderung geltend machen. Die Hausverwaltung als Vertreter des Vermieters muss daher dafür sorgen, dass diese Erhaltungspflichten erfüllt werden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Auch die formalen Abläufe – z. B. Ankündigung von Mieterhöhungen nach Richtwert, Fristen für Betriebskostenabrechnungen oder Vorgaben für Kündigungen – ergeben sich aus dem MRG. Eine erfahrene Hausverwaltung wird immer auf dem aktuellen Stand des Mietrechts sein und die Vermieter entsprechend beraten, damit alle Maßnahmen MRG-konform erfolgen.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Das ABGB ist das grundlegende Zivilgesetzbuch Österreichs und relevant, wo spezielle Miet- oder Wohnungseigentumsgesetze nicht greifen. Zum einen regelt das ABGB das Vertragsverhältnis zwischen Eigentümer und Hausverwaltung – in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrags bzw. einer Bevollmächtigung (§§ 1002 ff ABGB). Daraus ergeben sich allgemeine Treue- und Sorgfaltspflichten: Der Verwalter muss die übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns durchführen und die Interessen des Auftraggebers wahren. Zum anderen gelten für Häuser, die weder dem MRG noch dem WEG unterliegen (z. B. ein Zweifamilienhaus, in dem zwei Miteigentümer je eine Wohnung besitzen ohne Begründung von Wohnungseigentum), die allgemeinen Regeln des ABGB über Miteigentum. Hier besagt § 833 ABGB etwa, dass für notwendige Erhaltungsarbeiten die Stimmenmehrheit der Miteigentümer genügt. Ohne offiziellen Wohnungseigentumsvertrag ist die Verwaltung solcher Objekte oft informeller – dennoch schließen die Miteigentümer meist einen Verwaltungsvertrag ab oder übertragen einem Verwalter per Vollmacht gewisse Aufgaben. Kurz gesagt: Das ABGB füllt die Lücken, wo Spezialgesetze schweigen, und stellt Grundprinzipien auf, wie ein Verwaltervertrag auszusehen hat. In der Praxis wird aber der Großteil der Hausverwaltungen entweder nach WEG (für Wohnungseigentum) oder im Rahmen des MRG (für Mietshäuser) stattfinden.

Neben diesen Hauptgesetzen gibt es noch Nebengesetze und Verordnungen, die relevant sein können – zum Beispiel das Heizkostenabrechnungsgesetz (regelt die Aufteilung von Heizkosten in Mehrparteienhäusern), die Entgeltrichtlinienverordnung (legt die Indexanpassung für zulässige Verwaltungshonorare im MRG-Bereich fest) oder diverse Landesbauordnungen, die Prüfintervalle für Anlagen vorschreiben (z. B. Liftnormen, Feuerlöscherüberprüfungen). Ein guter Hausverwalter kennt die einschlägigen Vorschriften oder zieht bei Bedarf Sachverständige hinzu, um stets rechtskonform zu handeln.

Rechte und Pflichten von Eigentümern und Verwaltern in der Praxis

Eine Hausverwaltung ist immer Dienstleister für die Immobilieneigentümer – daher ist es wichtig zu verstehen, welche Rechte und Pflichten beide Seiten haben. Hier einige praxisnahe Punkte, die im Alltag von Wohnungseigentümergemeinschaften und auch Mietobjekten eine Rolle spielen:

Weisungsrecht und Entscheidungsbefugnisse

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft gilt: Die Eigentümer haben das Sagen, die Hausverwaltung führt aus. Allerdings dürfen nicht alle Kleinigkeiten von den Eigentümern bestimmt werden – das Gesetz erlaubt der Verwaltung eigenständige Entscheidungen in der ordentlichen Verwaltung (alles, was zur Erhaltung und zum laufenden Betrieb gehört). Eigentümer können aber auch in solchen Belangen Beschlüsse fassen und der Verwaltung Weisungen erteilen. Die Mehrheit (nach Miteigentumsanteilen) kann z. B. beschließen, welcher Reinigungsdienst engagiert wird oder welche Farbe das Stiegenhaus gestrichen wird. Die Hausverwaltung ist verpflichtet, gültige Beschlüsse umzusetzen. Praxis-Tipp: Viele Gemeinschaften überlassen die meisten Routineentscheidungen dem Verwalter (der Experte dafür ist) und befassen sich nur mit größeren Fragen. Es kann jedoch sinnvoll sein, einen Eigentümerbeirat zu bilden – also eine kleine Gruppe von Wohnungseigentümern, die eng mit der Verwaltung zusammenarbeitet, Angebote prüft und als Bindeglied zur Gemeinschaft dient. Das WEG sieht solch einen Beirat vor, der bestimmte Kontrollrechte hat. In Mietshäusern ist die Weisungskette kürzer: Hier kann der einzelne Eigentümer oder Investor direkt Vorgaben machen (z. B. “bitte nächstes Jahr Fassade ausmalen lassen” oder “dieses Jahr keine größeren Ausgaben über € X ohne Rücksprache”). Die Hausverwaltung muss sich an die vertraglichen Vereinbarungen und Weisungen des Hauseigentümers halten. Ausnahme: Wenn eine Weisung des Eigentümers rechtswidrig wäre (etwa eine Anweisung, bestimmte Reparaturen zu unterlassen, obwohl Gefahr in Verzug ist), darf der Verwalter diese nicht befolgen – in solchen Fällen würde er den Eigentümer auf die Konsequenzen hinweisen.

Kontroll- und Informationsrechte

Eigentümer haben ein Recht darauf, ihre Verwaltung zu kontrollieren. Das wichtigste Instrument ist die Einsicht in Unterlagen: Wohnungseigentümer dürfen alle Belege, Rechnungen, Verträge und Kontoauszüge der Gemeinschaft einsehen. Viele Verwaltungen ermöglichen dies heutzutage online oder legen den Abrechnungsordner zur Einsicht im Büro auf. Darüber hinaus können Eigentümer Fragen an die Verwaltung stellen und Erklärungen verlangen – etwa warum bestimmte Kosten entstanden sind oder ob Angebote für eine Reparatur eingeholt wurden. Eine pflichtbewusste Hausverwaltung wird solche Anfragen zeitnah und offen beantworten. Auch Miteigentümer haben untereinander Informationsrechte: Jeder hat Anspruch auf Auskunft über die Beschlüsse und wichtigen Vorgänge (weshalb Protokolle der Versammlungen allen zugeschickt werden sollten). Mieter in einem Mietshaus haben gegenüber der Hausverwaltung (als Vertreter des Vermieters) ebenfalls Rechte auf Information – zum Beispiel Einsicht in die Betriebskostenabrechnung und die diese untermauernden Rechnungen. Oft wird das über Aushang erledigt (etwa dass Belege im Büro XY eingesehen werden können). Hier achtet eine seriöse Verwaltung darauf, Transparenz herzustellen, um Vertrauen zu schaffen. Auf Seiten der Pflichten gilt für Eigentümer: Sie müssen ihrer Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung der Vorschreibungen (Betriebskosten, Rücklage etc.) nachkommen und Beschlüsse akzeptieren, die ordnungsgemäß zustande gekommen sind – auch wenn sie persönlich vielleicht dagegen gestimmt haben. Bei Mietern besteht die Pflicht, die Miete pünktlich zu zahlen und sich an die Hausordnung zu halten. Die Hausverwaltung ist dafür zuständig, bei Verstößen einzuschreiten (im Namen des Eigentümers). Wichtig zu wissen: Beschlussfassung im Umlauf – oft als Umlaufbeschluss bezeichnet – ist in vielen Wohnungseigentümergemeinschaften möglich, um Entscheidungen ohne Versammlung herbeizuführen. Dabei schickt die Verwaltung einen Beschlussvorschlag an alle Eigentümer (per Post oder digital) und sammelt die Stimmen schriftlich ein. Wenn die erforderliche Mehrheit zustimmt und niemand fristgerecht widerspricht, ist der Beschluss gültig. Dies ist praktisch, um etwa rasch eine Entscheidung zu treffen (z. B. Freigabe einer Notreparatur) oder bei kleineren Anlagen, in denen eine Versammlung umständlich wäre. Die Verwaltung muss aber sorgfältig dokumentieren, wer zugestimmt hat, und die Ergebnisse allen mitteilen.

Hausordnung und Zusammenleben

Hausordnungen regeln das Zusammenleben in Mehrparteienhäusern – sei es Mietshaus oder Eigentumsanlage. Darin finden sich Regeln zu Ruhezeiten, Reinigung, Nutzung von Allgemeinflächen etc. In Wohnungseigentum wird eine Hausordnung meist per Mehrheitsbeschluss erlassen oder geändert, in Mietshäusern legt oft der Vermieter (bzw. die Verwaltung für ihn) die Hausordnung fest, idealerweise als Bestandteil der Mietverträge. Die Hausverwaltung überwacht die Einhaltung dieser Regeln: Sie kümmert sich z. B. darum, dass der Kehrdienst gemacht wird, dass kein Unrat im Stiegenhaus gelagert wird, oder mahnt Bewohner ab, die ständig gegen die Ruhezeiten verstoßen. Bei fortgesetzten Verstößen kann die Verwaltung bei Mietern die Kündigung anstreben oder bei Wohnungseigentümern sogar gerichtliche Schritte einleiten (z. B. Entziehung des Wohnungseigentums in extremen Fällen laut § 36 WEG, wenn ein Eigentümer das Zusammenleben unzumutbar stört – allerdings ist das sehr selten und erfordert grobes Fehlverhalten). Eigentümer und Mieter haben auf der anderen Seite die Pflicht, sich an diese Regeln zu halten. Gute Verwaltungen versuchen, präventiv zu wirken: Sie informieren neu Zugezogene über die wichtigsten Punkte der Hausordnung, organisieren Aushänge (z. b. “Bitte Fahrräder nur im Fahrradraum abstellen, nicht im Gang”) und vermitteln bei Nachbarschaftskonflikten moderat, obwohl sie rechtlich nicht Schiedsrichter sein müssen. Das trägt wesentlich zu einem angenehmen Wohnklima bei, was im Interesse aller – inklusive des Eigentümers – liegt.

Praxisnaher Umgang mit der Verwaltung

Abschließend sei gesagt: Eigentümer dürfen und sollen ihre Hausverwaltung kontrollieren, aber auch Vertrauen haben. Es empfiehlt sich, klare Absprachen zu treffen, was die Verwaltung eigenständig entscheiden darf und wann sie Rücksprache halten soll. Viele Verwaltungen bieten zu diesem Zweck eine Dienstleistungsvereinbarung oder Leistungsbeschreibung im Vertrag, wo geregelt ist, welche Leistungen in der Grundpauschale enthalten sind und welche als Sonderleistung gelten (dazu mehr im nächsten Abschnitt). Eigentümer sollten dieses Dokument genau lesen. Ebenso wichtig: Der Verwalter sollte gut erreichbar sein und für Anliegen der Eigentümer und Bewohner ein offenes Ohr haben. Ein Indikator für eine gute Hausverwaltung ist, wenn Anfragen zeitnah beantwortet werden und Probleme lösungsorientiert angegangen werden. Vorarlberg Immobilien legt bei den Partner-Hausverwaltungen Wert darauf, dass Eigentümer regelmäßig informiert werden und jederzeit Einblick in die Unterlagen bekommen können – etwa über digitale Lösungen. So behalten Eigentümer:innen die Kontrolle, ohne sich um jedes Detail selbst kümmern zu müssen.

Kostenstruktur und Vergütung einer Hausverwaltung

Eine häufige Frage lautet: „Was kostet eine Hausverwaltung in Vorarlberg eigentlich?“ Die Kostenstruktur seriöser Hausverwaltungen in Vorarlberg ist grundsätzlich nachvollziehbar und sollte transparent kommuniziert werden. Es gibt allerdings Unterschiede je nach Objektart, Region und Leistungsumfang. Hier ein Überblick, womit Eigentümer rechnen können:

Pauschale pro Wohnung/Einheit

Bei Wohnungseigentum üblich ist z. B. ein Betrag von 30 Euro pro Wohneinheit und Monat. Zum Beispiel könnte eine Verwaltung für eine kleine Anlage 30 Euro pro Wohnung monatlich verlangen. Bei 10 Wohnungen wären das 300 Euro im Monat bzw. 3.600 Euro pro Jahr für die Gemeinschaft. In Vorarlberg bewegen sich die Preise für Wohnanlagen je nach Anzahl der Wohneinheiten meist im Bereich von 27 Euro bis zu 40 Euro pro Einheit monatlich, wobei sehr kleine Anlagen auch am oberen Ende oder in machen Fällen auch außerhalb dieses Spektrums liegen können.

Warnung

Vorsicht bei Dumping-Angeboten: Ein Verwaltungshonorar unter 25 €/Einheit und Monat kann auf mangelnden Leistungsumfang oder Überlastung hinweisen. Prüfen Sie genau, ob alle erforderlichen Aufgaben abgedeckt sind.

Bemessung nach Fläche

Manche Verwalter kalkulieren nach Nutzfläche, etwa X Euro pro m² und Jahr. Laut Marktinformationen bewegen sich in Österreich diese Sätze oft im Bereich von 3,50 bis 4,50 Euro pro m² Wohnnutzfläche jährlich. Eine 1.000 m² große Wohnanlage würde demnach rund 3.500–4.500 Euro pro Jahr kosten. In ländlichen Gebieten oder bei sehr einfachen Objekten kann es etwas weniger sein, in städtischen Gebieten  tendenziell eher am oberen Ende oder darüber.

Prozentsatz des Mietzinses

Bei Mietshäusern wird das Honorar oft als Prozentsatz der jährlichen Mieteinnahmen vereinbart. Übliche Werte können z. B. 4–6 % der Bruttomietzinse betragen, je nach Größe des Hauses und Aufwand. Alternativ wird ein Promillesatz vom Gebäude(neu)wert herangezogen, insbesondere bei älteren Verträgen. Ein Beispiel: Beträgt die Jahressumme der Mieten 100.000 Euro, könnte ein Verwalterhonorar von 5 % = 5.000 Euro/Jahr vereinbart sein. Wichtig: Im MRG-Fall kann hiervon nur ein Teil an die Mieter weiterverrechnet werden (siehe oben, max. ~4,50 Euro/m²/Jahr); der Rest ist vom Eigentümer zu tragen.

Unabhängig vom Modell sollte das Honorar frei verhandelbar und im Vertrag klar beziffert sein. Es gibt keine gesetzlich fixierten Tarife mehr. Allerdings geben Organisationen wie die Wirtschaftskammer oder Fachverbände Richtwerte heraus. Entscheidend ist, dass Preis und Leistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Extrem niedrige Honorare können ein Warnsignal sein – möglicherweise ist dann die Betreuung nicht ausreichend intensiv (z. B. wenn ein Verwalter sehr viele Objekte gleichzeitig betreut und nur Dumpingpreise verlangt).

Sonderleistungen und Zusatzkosten

Nicht alle Aufgaben sind automatisch durch das Grundhonorar abgedeckt. Sonderleistungen werden meist extra verrechnet. Dazu zählen z. B.:

Große außerordentliche Reparaturen/Sanierungen

Wenn etwa eine umfassende Dachsanierung ansteht, kann die Hausverwaltung für die zusätzliche Koordination, Einholung von zig Angeboten, Bauaufsicht etc. ein Zusatzhonorar verlangen. Üblich sind hier entweder Pauschalen oder prozentuale Zuschläge (z. B. 3–5 % der Bausumme) oder Abrechnung nach Stundensatz. Laut Branchenerfahrung liegt ein üblicher Stundensatz für Hausverwalter um die 35–60 Euro netto pro Stunde, abhängig von Qualifikation und Region.

Sondereigentumsverwaltung

In Wohnungseigentumsanlagen bieten manche Hausverwaltungen den einzelnen Eigentümern an, deren Wohnung zu vermieten und für sie die Mietverwaltung zu übernehmen (sog. Subverwaltung). Das ist praktisch, wenn ein Wohnungseigentümer seine Wohnung vermietet hat, denn dann muss er sich um den Mieter kaum kümmern. Dies wird separat honoriert, meist wiederum als Prozentsatz des Mietzinses für die betreffende Wohnung.

Außergewöhnlicher Aufwand

Dazu gehören z. B. gerichtliche Tätigkeiten (wenn der Verwalter einen Anwalt einschalten oder Gerichtsverfahren begleiten muss), zahlreiche außerordentliche Eigentümerversammlungen (über die eine im Vertrag inkludierte Anzahl hinaus) oder größere Streitfälle im Haus, die viel Zeit beanspruchen. Solche Dinge regeln gute Verträge im Vorfeld – z. B. kann vereinbart sein, dass je weitere Eigentümerversammlung ein Betrag X berechnet wird, oder dass für die Abwicklung eines Versicherungsgroßschadens (z. B. Dachstuhlbrand) ein Honorar nach Aufwand abgerechnet wird.

Technische Zusatzleistungen

Hat der Verwalter besondere technische Kompetenz (z. B. ein Baumeister im Team, der Bauprojektleitungen übernehmen kann), können solche Leistungen ebenfalls zusätzlich verrechnet werden. In Vorarlberg werben manche Hausverwaltungen damit, auch als Bauträger zertifiziert zu sein – damit können sie Sanierungen fachkundig begleiten. Die Abrechnung erfolgt dann meist in Form eines vorher vereinbarten Projekthonorars oder eben per Stunde.

Einflussfaktoren auf den Hausverwaltungsaufwand in Vorarlberg
Anzahl Wohneinheiten
Technischer Zustand des Gebäudes
Lage
Rechtsform (WEG, Miethaus, etc.)
Verfügbarkeit von Dienstleistern
Sonderwünsche / Beschlüsse

Wichtig ist, dass Transparenz herrscht: Eigentümer haben das Recht zu wissen, wie sich die Kosten ihrer Hausverwaltung zusammensetzen. Seitens der Verwaltung besteht eine Treuepflicht, sparsam zu wirtschaften – sie darf also nicht ohne Anlass Sonderhonorare abrechnen oder sich versteckte Provisionen sichern. Seriöse Verwalter offenbaren etwaige Provisionen oder Vergünstigungen, die sie von Firmen erhalten, und geben sie im Idealfall an die Gemeinschaft weiter (z. B. wenn eine Versicherung eine Vermittlungsprovision zahlt, kann diese dem Rücklagentopf gutgeschrieben werden). Absolute Transparenz schafft Vertrauen: Deshalb sollte das Verwaltungshonorar im Jahresbudget und in der Abrechnung als separate Position ersichtlich sein, und zwar genau in der vereinbarten Höhe.

Kriterien für die Auswahl einer guten Hausverwaltung in Vorarlberg

Die Wahl der richtigen Hausverwaltung ist entscheidend – schließlich geht es um wertvolle Immobilien und das Wohlergehen von Bewohnern. Hier sind wichtige Kriterien, auf die Eigentümer:innen in Vorarlberg (und generell in Österreich) achten sollten, wenn sie eine Hausverwaltung suchen oder wechseln wollen:

Konzession und Qualifikation

In Österreich dürfen Hausverwaltungen nur mit entsprechender Gewerbeberechtigung (Konzession als Immobilienverwalter, Teil der Immobilientreuhänder-Berufe) tätig sein. Achten Sie darauf, dass der Anbieter eine aufrechte Gewerbeberechtigung hat. Meist bedeutet das auch, dass der Verwalter eine Prüfung abgelegt oder einschlägige Ausbildung absolviert hat. Mitglieder der Wirtschaftskammer (Fachgruppe Immobilien- und Vermögenstreuhänder) unterliegen Standesregeln. Oft sind gute Verwaltungen auch Mitglied im ÖVI (Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft) oder ähnlichen Verbänden, was zusätzliche Qualitätsstandards (z. B. Ehrenkodex) mit sich bringt.

Erfahrung und Referenzen

Verlangen Sie ruhig Referenzen. Wie lange ist die Hausverwaltung schon tätig? Welche Objekte betreut sie, und sind Kunden damit zufrieden? In Vorarlberg ist die Branche überschaubar – oft kennt man bekannte Verwaltungen vom Namen. Fragen Sie andere Eigentümergemeinschaften nach ihren Erfahrungen. Eine erfahrene Verwaltung kann meist besser mit unvorhergesehenen Problemen umgehen und kennt die regionalen Gegebenheiten. Vorarlberg Immobilien etwa arbeitet nur mit erfahrenen, geprüften Hausverwaltern zusammen, die in der Region bereits mehrere Objekte erfolgreich betreuen.

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Betreuungsumfang und Erreichbarkeit

Wie ist das Büro aufgestellt? Gibt es mehrere Mitarbeiter oder ist es eine One-(Wo)man-Show? Beides hat Vor- und Nachteile: Eine kleinere Hausverwaltung kann persönlichere Betreuung bieten, während eine größere Firma vielleicht mehr Ressourcen (juristische Abteilung, 24h-Notdienst usw.) hat. Wichtig ist, dass im Notfall jemand erreichbar ist (z. B. bei Heizungsproblemen im Winter). Erfragen Sie, ob es einen Notdienst gibt und wie die generellen Kommunikationswege sind. Eine moderne Hausverwaltung bietet häufig einen digitalen Service (Eigentümer-Portal, E-Mail-Kommunikation), aber dennoch sollte auch ein persönlicher Ansprechpartner greifbar sein. Im Idealfall haben Sie einen festen Ansprechpartner, der Ihr Objekt kennt.

Technische Kompetenz

Ein Hausverwalter muss zwar kein Baumeister sein, sollte aber ein gutes Grundverständnis von Gebäude- und Haustechnik mitbringen. Fragen Sie nach, ob die Verwaltung bei technischen Problemen eng mit verlässlichen Partnerfirmen (Installateure, Elektriker, Baufirmen) zusammenarbeitet und ob sie regelmäßig das Gebäude begutachtet. Verwaltungen, die zusätzlich als Bauträger zertifiziert sind oder einen technischen Sachverständigen im Team haben, können bei Sanierungen wertvolle Dienste leisten. In Vorarlberg, wo viele Gebäude spezielle Anforderungen durch alpine Witterung haben (Stichwort Schneelast, Hanglage etc.), ist technisches Know-how ein Plus.

Transparenz und Vertrauenswürdigkeit

Schon im Angebot und Vertragsentwurf sollte klar ersichtlich sein, was die Leistung umfasst und wie die Kosten abgerechnet werden. Vorsicht bei unklaren Pauschalen oder fehlender Aufschlüsselung. Eine vertrauenswürdige Hausverwaltung wird offenlegen, wie sie mit dem Geld der Eigentümer umgeht – z. B. dass Rücklagen auf Treuhandkonten verwaltet werden, getrennt vom Firmenvermögen. Sie wird regelmäßige Berichte liefern und den Eigentümern Entscheidungsfreiheit lassen, wo immer nötig. Achten Sie auch auf keine Interessenskonflikte: Wenn ein Verwalter z. B. ein eigenes Baufirma-Tochterunternehmen hat, sollte er trotzdem immer mehrere Angebote einholen und nicht automatisch den Auftrag an sich selbst geben.

Digitale Lösungen

Die Immobilienverwaltung wird zunehmend digitaler. Ein guter Verwalter nutzt Software, um Abrechnungen effizient zu erstellen, und bietet den Eigentümern digitale Zugänge. Das heißt: Sie können z. B. online Ihre Betriebskostenabrechnung einsehen, Meldungen von Schäden bequem per App absetzen oder an Online-Eigentümerversammlungen teilnehmen (wo zulässig). Insbesondere jüngere Eigentümer schätzen solche Tools, während ältere vielleicht lieber Papierpost erhalten – ideal ist, wenn die Verwaltung beides kann. Vorarlberg Immobilien fördert digitale Lösungen bei ihren Partnern, damit Eigentümer im Ländle jederzeit den Überblick per Mausklick behalten können.

Regionalkenntnis

Immobilien sind lokale Materie. In Vorarlberg gibt es einige regionale Besonderheiten (siehe nächster Abschnitt). Daher kann es sinnvoll sein, einen Verwalter zu wählen, der vor Ort verankert ist. Jemand, der das lokale Handwerkernetzwerk kennt, die Gepflogenheiten der Gemeinden (z. B. Müllabfuhrsysteme, Vorschriften für Winterdienst) und vielleicht auch Dialekt spricht, um mit Hausmeistern und Dienstleistern auf Augenhöhe zu kommunizieren. Die Plattform Vorarlberg Immobilien ist genau aus diesem Grund regional ausgerichtet – sie bringt Eigentümer mit lokalen Hausverwaltungen zusammen, die im Zweifel auch schnell persönlich am Objekt sein können.

Sympathie und Kommunikation

Last but not least: Die zwischenmenschliche Ebene. Eine Hausverwaltung kann noch so renommiert sein – wenn die Chemie gar nicht stimmt, wird die Zusammenarbeit schwierig. Achten Sie darauf, wie der/die Hausverwalter:in im Gespräch auftritt: Werden Ihre Anliegen ernst genommen? Werden komplexe Dinge verständlich erklärt (ohne unnötigen Fachjargon)? Fühlen Sie sich als Kund:in respektiert? Eine Verwaltung muss in gewisser Weise auch vermitteln und moderieren können – da hilft ein authentisches, vertrauenswürdiges Auftreten. Viele Eigentümer schätzen es, wenn der Verwalter sich Zeit nimmt, das Objekt vor Vertragsabschluss anzusehen und ein maßgeschneidertes Angebot zu legen, statt nur eine Standardbroschüre zu schicken.

Tipp

Erstellen Sie eine kleine Checkliste dieser Kriterien und bewerten Sie die in Frage kommenden Verwaltungen danach. Natürlich wird kaum ein Anbieter in allen Punkten perfekt sein, aber Sie bekommen ein Gefühl, wer am besten zu Ihrer Immobilie passt. Wenn Sie unsicher sind, nutzen Sie Dienste wie Vorarlberg Immobilien, wo Ihnen kostenlos und unverbindlich passende Hausverwaltungen empfohlen werden. Die Plattform kann bereits eine Vorauswahl treffen, da alle angeschlossenen Verwalter konzessioniert, erfahren und in Vorarlberg ansässig sind. So erhöhen Sie die Chance, langfristig einen guten Partner zu haben.

Ablauf: Wie läuft ein Wechsel der Hausverwaltung ab?

Wenn bereits eine Hausverwaltung bestellt ist, Sie aber unzufrieden sind oder z. B. nach einer Eigentümer-Neuverteilung eine andere Verwaltung gewünscht wird, stellt sich die Frage nach dem Wechsel der Hausverwaltung. Ein solcher Wechsel sollte geordnet und rechtskonform erfolgen, um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten. Hier die wichtigsten Schritte und Aspekte:

Kündigung des bestehenden Vertrags

Zunächst muss der Vertrag mit der aktuellen Hausverwaltung beendet werden. In Wohnungseigentum gilt: Die Eigentümergemeinschaft kann den Verwalter mit Mehrheit kündigen, und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (gesetzlich 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres, sofern vertraglich nicht anders festgelegt). Üblich ist, den Beschluss zur Kündigung in einer Eigentümerversammlung oder mittels Umlaufbeschluss herbeizuführen. Wichtig: Dieser Mehrheitsbeschluss braucht keine besondere Begründung (eine ordentliche Kündigung ist jederzeit zum Periodenende möglich). Aus Gründen der Fairness und Nachvollziehbarkeit sollte im Beschlussprotokoll aber vermerkt werden, dass die Gemeinschaft geschlossen hat, die Zusammenarbeit zu beenden, z. B. weil man sich neu orientieren möchte. In Ausnahmefällen kann auch fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden – z. B. wenn grobe Pflichtverletzungen oder Vertrauensverlust vorliegen. Das müsste notfalls gerichtlich durchgesetzt werden (Antrag auf Abberufung des Verwalters beim Bezirksgericht), da sich eine Verwaltung, die nicht einverstanden ist, ansonsten auf den Vertrag berufen könnte. Beispiele: Veruntreuung von Geldern, völlige Vernachlässigung der Liegenschaft, wiederholte grobe Fehler in Abrechnungen. Bei Mietshäusern richtet sich die Kündigung nach dem Verwaltervertrag zwischen Eigentümer und Verwaltung. Meist gibt es auch dort eine Frist (oft 3 oder 6 Monate zum Jahres- oder Quartalsende). Ist der Eigentümer eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (z. B. bei einer gemischt genutzten Liegenschaft), muss wieder die Gemeinschaft den Schritt beschließen. Gehört das Mietshaus aber einer einzelnen Person oder Firma, kann diese allein kündigen. Wichtig ist, die vertraglich vereinbarte Form zu wahren – z. B. schriftliche Kündigung per eingeschriebenem Brief – und den Termin einzuhalten. Praxis: Kündigen Sie erst, wenn Sie bereits eine neue Hausverwaltung in Aussicht haben. Es ist ratsam, im Vorfeld Angebote einzuholen und sogar schon einen Vorvertrag mit dem Nachfolger abzuschließen, der unter der Voraussetzung wirksam wird, dass der alte Vertrag endet. So vermeiden Sie, dass Sie plötzlich ohne Verwaltung dastehen.

Auswahl und Bestellungsbeschluss der neuen Verwaltung

Im Wohnungseigentum muss die Bestellung der neuen Hausverwaltung ebenfalls durch die Eigentümergemeinschaft erfolgen – entweder in derselben Versammlung, in der die alte abberufen wurde, oder zeitnah danach. Oft verbindet man beides in einem Schritt: Man beschließt, Verwaltung A per Ende des Jahres zu kündigen und gleichzeitig Verwaltung B ab 1. Januar des Folgejahres zu bestellen. Die Bestellung geschieht meist durch Erteilung einer Vollmacht oder Abschluss eines Vertrags mit der neuen Verwaltung, der vom Vertreter der Eigentümer (z. B. dem Eigentümerbeirat oder einem bevollmächtigten Eigentümer) unterzeichnet wird. Eine gute neue Hausverwaltung wird idealerweise vorab schon bei einem Eigentümertreffen vorgestellt, damit die Eigentümer ein Bild vom neuen Betreuer haben. Bei Mietshäusern kann der Eigentümer frei entscheiden und den neuen Verwalter per Vertrag beauftragen. Empfehlenswert ist, die Mieter über den Wechsel zu informieren, sobald fix – sie sollten wissen, ab wann ein neuer Ansprechpartner zuständig ist.

Übergabephase – Handover alter zu neuer Verwaltung

Dies ist ein kritischer Punkt: Eine seriöse Hausverwaltung wird im Falle ihrer Ablöse eine saubere Übergabe an den Nachfolger machen. Dazu gehört:

Herausgabe aller Unterlagen

Die alte Verwaltung muss sämtliche relevanten Dokumente an die neue übergeben. Dazu zählen die Buchhaltungsunterlagen (Kassa, Bankbelege, Journale), die Belege der letzten Jahre, Verträge (Wartungsverträge, Versicherungsverträge), Protokolle, Mietverträge (bei Mietobjekten), die Kontodaten der Rücklage, Schließpläne, Schlüssel etc. Üblicherweise erstellt die alte Verwaltung ein Übergabeprotokoll, in dem aufgelistet wird, was übergeben wurde.

Abrechnung zum Wechselstichtag

Oft endet die Amtszeit einer Verwaltung mit dem Kalenderjahr. Die alte Verwaltung wird noch die Abrechnung für das abgelaufene Jahr erstellen (müssen) und an die Eigentümer schicken, auch wenn da schon die neue Verwaltung am Ruder ist. Daher sollten die Verwaltungen eng kooperieren, z. B. die neue gewährt der alten noch Zugang zu Abrechnungsdaten. Alternativ einigen sich beide, dass die neue die Abrechnung übernimmt – dafür braucht es aber Vereinbarungen über die Kosten und Datenübergabe. Bei Mietobjekten ist es ähnlich: Die Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr muss der alte Verwalter noch fertigstellen, falls er den Großteil des Jahres verwaltet hat.

Informieren aller Beteiligten

Die Eigentümer sollten schriftlich vom Wechsel informiert werden (normalerweise erledigt das die neue Verwaltung in einem Begrüßungsschreiben, in dem sie sich vorstellt und neue Kontaktdaten mitteilt). Mieter in Mietshäusern bzw. Mieter in Eigentumsanlagen (sofern die Verwaltung auch für Vermietungen zuständig war) müssen ebenfalls erfahren, wohin sie sich wenden sollen und eventuell ab wann die Mietzahlungen auf ein anderes Konto zu leisten sind. Gerade Bankverbindungen sind ein Thema: Die neue Verwaltung richtet oft neue Konten (z. B. ein neues Rücklagenkonto oder treuhändige Hauskonten) ein. Die alten Konten werden von der früheren Verwaltung abgerechnet und geschlossen, Restguthaben übertragen.

Technische Übergabe

Falls es wichtige Infos zum Gebäude gibt (z. B. laufende Baustellen, offene Gewährleistungsfälle bei Neubauten, aktuelle Schadensmeldungen), sollte die alte Verwaltung die neue briefen. Im Idealfall gibt es ein Treffen oder Telefonat zwischen alt und neu, um solche Dinge zu besprechen. Leider läuft das nicht immer friktionsfrei – manchmal sind abberufene Verwalter wenig kooperationsbereit. Hier hilft es, wenn die Eigentümer im Kündigungsschreiben ausdrücklich um vollständige Übergabe aller Unterlagen bitten und ggf. rechtliche Schritte androhen, sollten Informationen zurückgehalten werden. Notfalls kann die Eigentümergemeinschaft die Herausgabe von Unterlagen gerichtlich erzwingen, aber das ist selten nötig.

Neustart durch neue Verwaltung

Die neue Hausverwaltung sollte möglichst bald nach Amtsantritt eine Besichtigung der Liegenschaft durchführen und sich einen Überblick verschaffen. Oft lädt sie auch zu einer ersten Eigentümerversammlung ein, um sich vorzustellen und vielleicht gleich das nächste Budget zu besprechen. Für die Eigentümer ist dies der Moment, alle offenen Fragen oder Erwartungen zu adressieren. Ebenso sollte geklärt werden, ob es Altlasten gibt – etwa rückständige Zahlungen, strittige Punkte mit der alten Verwaltung, unklare Kassenbestände etc. Gute Verwaltungen kümmern sich darum, solche Dinge transparent aufzuarbeiten.

Insgesamt kann ein Wechsel reibungslos verlaufen, wenn er gut geplant ist. Aus Eigentümersicht lohnt es sich, Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Vorarlberg Immobilien bietet z. B. an, den Wechselprozess zu begleiten: von der Formulierung der Kündigungsschreiben, über die Organisation der Beschlussfassung bis hin zur Vermittlung zwischen alter und neuer Verwaltung. Das Ziel ist, dass kein Bruch in der Betreuung entsteht – schließlich sollen Betrieb und Betreuung des Hauses kontinuierlich weiterlaufen, ohne dass etwas „liegen bleibt“. Hinweis: Während der Wechselphase sollten Eigentümer und Mieter besonders aufmerksam sein – z. B. beobachten, ob Lastschriften korrekt umgestellt werden, ob Zahlungen nicht doppelt oder gar nicht abgehen, ob wichtige Fristen (etwa die Fertigstellung der Abrechnung) eingehalten werden. Eine kleine Übergangsaufmerksamkeit zahlt sich aus, damit der Start mit der neuen Verwaltung gelingt.

Auch wenn in vielen Fällen 30 % ImmoESt auf den Gewinn anfallen, gibt es gesetzlich definierte Ausnahmen, durch die ein Immobilienverkauf ganz oder teilweise steuerfrei bleiben kann. Diese Befreiungen greifen allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – etwa bei langjähriger Eigennutzung oder selbst errichteten Gebäuden. Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten steuerlichen Sonderregelungen:

Regionale Besonderheiten in Vorarlberg

Vorarlberg mag das zweitkleinste Bundesland Österreichs sein, doch es hat im Immobilienbereich einige Besonderheiten, die auch für Hausverwaltungen relevant sind. Wer in Vorarlberg eine Hausverwaltung sucht, sollte diese regionalen Faktoren mitbedenken:

Größere und kleinere Objekte

In Vorarlberg gibt es sowohl städtische Ballungsräume (etwa das Rheintal mit Dornbirn, Bregenz, Feldkirch), wo auch größere Wohnanlagen mit vielen Parteien stehen, als auch viele kleinere Gemeinden im ländlichen Raum. Dort sind Wohnhäuser oft überschaubar (z. B. 3–8 Wohnungen, manchmal nur zwei Parteien in einem Haus). Die Objektstrukturen sind also divers. Eine Hausverwaltung muss flexibel damit umgehen können – die Betreuung einer kleinen Wohnanlage in einem Dorf erfordert vielleicht mehr persönliche Präsenz und ein Gespür für lokale Gegebenheiten (jeder kennt jeden), während in einer größeren Anlage städtische Professionalität und straffere Organisation gefragt ist. Vorarlberg Immobilien achtet darauf, ein exakt passendes Hausverwaltungs-Angebot zu erstellen. Dies gilt auch für kleinere Wohnanlagen, für die kostengünstige Modelle angeboten werden können.

Herausforderungen in kleineren Gemeinden

In den Berg- und Talschaftsgemeinden Vorarlbergs gibt es oft weniger Auswahl an örtlichen Dienstleistern. Eine Herausforderung ist z. B. der Winterdienst und die Schneeräumung in schneereichen Wintern – die Verwaltung muss rechtzeitig Verträge mit Räumdiensten (oft der Gemeindebauhof oder lokale Unternehmen) schließen. Auch die Versorgung mit Handwerkern für spontane Reparaturen kann am Land schwieriger sein, weil die Betriebe ausgelastet sind. Eine regionale Hausverwaltung verfügt hier über ihr Netzwerk und kennt womöglich persönlich die Elektriker und Installateure im Umkreis – das erleichtert die Terminfindung enorm. Ebenso ist es in kleineren Orten wichtig, im guten Kontakt mit der Gemeinde zu stehen (Stichwort Müllabfuhr, Parkregelungen etc.). Verwaltungen aus Vorarlberg punkten hier mit Ortskenntnis und Dialektfähigkeit, was die Zusammenarbeit mit lokalen Stellen vereinfacht.

Verwalterdichte und Markt

Vorarlberg hat nicht so viele Hausverwaltungsfirmen wie etwa Wien – die Branche ist überschaubar und gut nachgefragt. Das bedeutet, dass gute Verwalter oft ausgelastet sind und nicht unbegrenzt neue Objekte annehmen. Manch seriöse Verwaltung lehnt lieber einen Auftrag ab, als mehr zu übernehmen, als sie stemmen kann – denn die persönliche Betreuung leidet, wenn ein Verwalter zu viele Liegenschaften verwaltet. Es ist daher ratsam, frühzeitig auf Verwaltungssuche zu gehen, insbesondere wenn man unzufrieden ist und wechseln möchte.

Regionale Preisunterschiede

Die Honorare für Hausverwaltungen liegen in Vorarlberg im österreichweiten Vergleich im oberen Mittelfeld. Allerdings sind die Baukosten und Handwerkerkosten im Ländle oft höher, was Einfluss auf den Aufwand der Hausverwaltung hat. Beispielsweise können Instandhaltungsmaßnahmen teurer sein, wodurch die Verwalter mehr koordinieren müssen, um günstige Angebote zu finden. Ein lokaler Verwalter hat Erfahrung mit den gängigen Kosten und kann Eigentümern realistische Einschätzungen geben, z. B. wie viel die jährlichen Betriebskosten pro m² ungefähr betragen sollten in der Region.

Kulturelle Aspekte

Vorarlberg ist bekannt für seine starke Gemeinschaftskultur. In kleineren Wohnanlagen kommt es vor, dass die Eigentümer vieles informell regeln (man kennt sich, bespricht Dinge direkt). Das ist positiv, kann aber auch eine Herausforderung sein, wenn die Gemeinschaft uneins ist. Hier braucht es einen Verwalter, der feinfühlig moderieren kann. Die Kommunikation sollte an die Mentalität angepasst sein – oft schätzen Vorarlberger Klarheit, Verlässlichkeit und Zurückhaltung gegenüber zu viel “Marketing-Sprech”. Ein Vorarlberger Hausverwalter, der die Mentalität teilt, kann Vertrauen leichter aufbauen. Gleichzeitig gibt es in den größeren Städten auch Zuzug von außerhalb, wo dann ein professioneller, neutraler Ton gefragt ist. Gute Verwaltungen stellen sich flexibel darauf ein.

Zusammengefasst: Eine Hausverwaltung in Vorarlberg sollte sowohl regional verwurzelt als auch fachlich top sein. Dann kann sie die Vorteile der Nähe (schnelle Reaktion, Kenntnis lokaler Besonderheiten) mit hoher Professionalität verbinden. Vorarlberg Immobilien als regionale Plattform achtet genau auf diese Mischung bei den vorgeschlagenen Verwaltungspartnern, damit Eigentümer:innen in jeder Ecke Vorarlbergs – vom Bregenzerwald bis ins Montafon – bestmöglich betreut werden.

Warnsignale: Risiken bei unseriösen oder überforderten Hausverwaltungen

Leider gibt es – wie in jeder Branche – auch unter Hausverwaltungen schwarze Schafe oder einfach solche, die mit ihrer Aufgabe überfordert sind. Für Eigentümer kann dies im harmloseren Fall “nur” Ärger und Aufwand bedeuten, im schlimmeren Fall aber auch finanziäre Schäden oder rechtliche Probleme. Daher abschließend einige Warnsignale, auf die Sie achten sollten, und Risiken, wenn die Hausverwaltung schlecht arbeitet:

Mangelhafte Abrechnung und Intransparenz

Ein deutlicher Alarm ist es, wenn Abrechnungen immer wieder fehlerhaft oder verspätet kommen. Etwa wenn die Jahresabrechnung unvollständig ist, Posten nicht erklärbar sind oder die Verwaltung die Abrechnung monatelang über die Frist schleppt. Gesetzlich muss bei Wohnungseigentum bis 30. Juni abgerechnet sein – schafft die Verwaltung das regelmäßig nicht, deutet es auf organisatorische Schwächen hin. Absolute Intransparenz (z. B. keine Belegeinsicht möglich, Rückfragen der Eigentümer werden abgewimmelt) ist inakzeptabel. Hier könnte sogar der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten aufkommen. Es hat Fälle gegeben, wo Verwalter Geld aus Rücklagen zweckwidrig verwendet haben. Solche Machenschaften sind zwar selten und strafbar, aber umso wichtiger ist es, dass Sie als Eigentümer solche Warnsignale ernst nehmen.

Dauernd schwer erreichbar

Meldet sich die Hausverwaltung wochenlang nicht auf E-Mails oder ist telefonisch nie greifbar? Das darf nicht sein. Jeder kann einmal urlaubs- oder krankheitsbedingt ausfallen, aber dann muss eine Vertretung da sein. Wenn in Ihrem Haus z. B. ein Wasserschaden ist und die Verwaltung stellt sich tot, haben Sie ein echtes Problem. Überforderte Verwaltungen mit zu vielen Objekten neigen dazu, weniger “lukrative” oder kleinere Kunden zu vernachlässigen. Lassen Sie das nicht zu – Sie bezahlen für einen Dienst, also besteht Anspruch auf Erreichbarkeit und Reaktion in angemessener Zeit.

Fehlende Kompetenz oder Beratung

Ein Hausverwalter muss nicht alles wissen, aber er sollte die wichtigsten Dinge richtig einschätzen können. Wenn Sie bemerken, dass die Verwaltung rechtliche Bestimmungen nicht kennt (z. B. bei MRG-Fragen unsicher ist oder falsche Auskünfte gibt) oder technische Probleme verharmlost, obwohl Gefahr droht, ist das ein Risiko. Beispiel: Die Verwaltung ignoriert Hinweise auf Risse im Mauerwerk über längere Zeit – hier wird eventuell eine Sanierung verschleppt, was Folgeschäden nach sich ziehen kann. Oder sie versäumt, bei einem streitigen Beschluss rechtlich Rücksprache zu halten und setzt die Gemeinschaft einem Gerichtsrisiko aus. Solche Dinge können teuer werden. Professionelle Hausverwalter ziehen im Zweifel Fachleute hinzu (Juristen, Bausachverständige), statt halbwissen zu gefährlichem Wissen zu machen.

Interessenkonflikte und Kick-Backs

Ein heikles Thema sind verdeckte Provisionen. Wenn eine Verwaltung stets dieselben Firmen beauftragt und nie Alternativen prüft, könnte es sein, dass sie persönliche Vorteile davon hat (etwa Provisionen oder Eigentümerinteressen an jener Firma). Das führt oft zu überhöhten Kosten und schlechter Qualität. Eigentümer sollten misstrauisch werden, wenn z. B. die Wartungskosten exorbitant hoch erscheinen ohne nachvollziehbaren Grund. Seriöse Verwaltungen holen bei größeren Aufträgen mehrere Angebote ein und lassen ggf. die Eigentümer mitentscheiden. Achten Sie darauf, dass die Verwaltung offenlegt, falls sie Tochterfirmen hat (manche Verwaltungen haben einen eigenen Hausmeisterservice o. ä.). Das ist nicht per se schlecht, aber Transparenz ist Pflicht. Unseriöse Praktiken können bis zum Veruntreuen von Geldern reichen – etwa dass ein Verwalter Gelder auf eigene Konten umleitet. Daher ist es essenziell, dass z. B. die Rücklage immer auf einem Treuhandkonto lautet (als “Eigentümergemeinschaft XY, verwaltet von ABC GmbH”) und nicht auf dem Privatkonto des Verwalters.

Überforderung und Verfall des Objekts

Wenn eine Hausverwaltung zu viele Häuser betreut oder schlecht organisiert ist, zeigt sich das oft daran, dass das Objekt nach und nach verfällt. Wartungen werden versäumt, kleine Mängel bleiben liegen und werden zu großen Schäden. Die Bewohner fangen an, sich zu beschweren, es herrscht Unzufriedenheit. Im schlimmsten Fall werden gesetzliche Prüfungen versäumt (z. B. keine Feuerlöscherüberprüfung, kein Aufzugswartungsnachweis), was Haftungsfälle nach sich ziehen kann. Hier drohen dann auch Behördenstrafen oder Versicherungsverlust. Eigentümer sollten aufmerksam beobachten: Werden Schäden zeitnah behoben? Gibt es regelmäßige Kontrollen? Hat die Verwaltung einen Plan für die kommenden Jahre (z. B. wann die nächste Dachinspektion sein sollte)? Wenn nicht, droht langfristig Wertverlust der Immobilie.

Schlechte Kommunikation und Konflikte

Ein weiteres Risiko ist, wenn die Verwaltung kein gutes Händchen im Umgang mit Menschen hat. Das kann die Stimmung in der Eigentümergemeinschaft vergiften. Beispielsweise: Die Verwaltung reagiert auf Beschwerden defensiv oder patzig, wodurch sich Eigentümer nicht ernst genommen fühlen. Oder sie moderiert Streit unter Eigentümern nicht, sondern bezieht Partei oder zieht sich heraus. Im Mietshaus kann schlechte Kommunikation mit Mietern zu unnötigen Eskalationen führen – etwa ziehen Mieter gleich vor Gericht, weil sie sich von der Verwaltung im Stich gelassen fühlen, anstatt Probleme intern zu lösen. Letztlich spürt das der Eigentümer entweder finanziell oder image-mäßig (niemand will einen Ruf als schlechter Vermieter). Hier gilt: Eine Hausverwaltung ist auch Dienstleister im zwischenmenschlichen Bereich. Wenn sie das nicht leistet, erfüllen Sie als Eigentümer am Ende nicht Ihre Pflichten gegenüber Mietern oder es herrscht Dauerzwist unter Wohnungseigentümern.

Sollten Sie eines oder mehrere dieser Warnsignale erkennen, ist es Zeit zu handeln. Suchen Sie das Gespräch mit der Hausverwaltung, legen Sie Missstände offen und setzen Sie ggf. Fristen zur Besserung. Bleibt die Qualität ungenügend, sollten Sie den Wechsel der Hausverwaltung ins Auge fassen (wie oben beschrieben). Es geht um Ihr Eigentum – ein Wechsel ist zwar Aufwand, aber ein notwendiger Schritt, um größere Schäden abzuwenden. Plattformen wie Vorarlberg Immobilien können auch in solchen Fällen beraten, welche Alternativen es gibt, und rasch ein passendes Hausverwaltungsangebot erstellen.

Fazit: Mit der richtigen Hausverwaltung gut betreut in Vorarlberg

Eine professionelle Hausverwaltung entlastet Eigentümer:innen erheblich, sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben und trägt zum langfristigen Werterhalt einer Immobilie bei. Gerade in Vorarlberg, mit seiner Mischung aus urbanen und ländlichen Strukturen, ist es wichtig, einen Verwalter mit regionaler Kompetenz an der Seite zu haben. Ob Mietshaus oder Wohnungseigentumsanlage – die Verwaltung muss die spezifischen Aufgaben beherrschen, transparent arbeiten und das Vertrauen aller Beteiligten gewinnen. Wenn Sie auf die genannten Kriterien achten und Warnsignale ernst nehmen, stehen die Chancen gut, dass Ihre Immobilie in guten Händen ist.

Vorarlberg Immobilien unterbreitet Ihnen ein exakt auf Ihre Immobilie zugeschnittenes Hausverwaltungsangebot oder bringt Sie mit passenden Hausverwaltungen aus dem Netzwerk zusammen. Sie erhalten kostenlos eine Ersteinschätzung und können konkrete Angebote vergleichen – so finden Sie schnell und sicher die Verwaltung, der Sie Ihr Hausvermögen anvertrauen möchten. Bei weiteren Fragen rund um Hausverwaltung, Wechselmodalitäten oder regionale Besonderheiten können Sie sich jederzeit an Vorarlberg Immobilien wenden. Wir helfen Ihnen gerne, damit Sie sich zurücklehnen können, während Profis sich um Ihr Haus kümmern. Ihr Eigentum verdient die beste Betreuung – in Vorarlberg finden Sie sie mit unserer Unterstützung!

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Häufig gestellte Fragen zur Hausverwaltung in Vorarlberg

Eine Hausverwaltung übernimmt kaufmännische, technische und organisatorische Aufgaben zur Pflege und Verwaltung von Immobilien. Dazu gehören unter anderem die Immobilienbuchhaltung, das Inkasso, die Instandhaltung der Liegenschaft sowie die Kommunikation mit Eigentümern, Mietern und Dienstleistern. Ziel ist der Werterhalt der Immobilie und die Entlastung der Eigentümer.
Die Kosten für eine Hausverwaltung variieren je nach Objekt und Leistungsumfang. Üblich sind monatliche Pauschalen pro Wohneinheit, die je nach Größe des Objekts zwischen 27 und 40 Euro liegen können. Alternativ kann die Abrechnung auch nach Quadratmetern oder einem Prozentsatz der Mieteinnahmen erfolgen. Es ist wichtig, dass die Kosten transparent kommuniziert werden.
Die Mietshausverwaltung kümmert sich um die Belange eines einzelnen Eigentümers, der das gesamte Mietshaus besitzt, während die Wohnungseigentumsverwaltung für Mehrparteienhäuser zuständig ist, in denen die Eigentümer die Liegenschaft gemeinschaftlich verwalten. In der Wohnungseigentumsverwaltung gibt es spezifische gesetzliche Vorgaben, während bei der Mietshausverwaltung die Aufgaben individuell vertraglich festgelegt werden.
Bei der Auswahl einer Hausverwaltung sollten Sie auf folgende Kriterien achten: Qualifikation und Konzession, Erfahrung und Referenzen, Erreichbarkeit und Betreuung, sowie Transparenz in der Kostenstruktur. Es ist hilfreich, Empfehlungen von anderen Eigentümern einzuholen und auf den regionalen Bezug der Verwaltung zu achten.
Zusätzliche Kosten können für Sonderleistungen wie große Reparaturen, Sanierungen, Sondereigentumsverwaltung oder rechtliche Angelegenheiten anfallen. Auch technische Zusatzleistungen, etwa die Betreuung von Bauprojekten, werden häufig separat berechnet. Diese Leistungen sollten im Vertrag klar geregelt sein.
Der Wechsel einer Hausverwaltung erfolgt in mehreren Schritten: Zunächst muss der Vertrag mit der bisherigen Verwaltung gekündigt werden, meist durch einen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung. Anschließend wird eine neue Hausverwaltung bestellt. Die Übergabe der Unterlagen und eine enge Zusammenarbeit zwischen der alten und neuen Verwaltung sind essenziell, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Wichtige rechtliche Grundlagen sind das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das Mietrechtsgesetz (MRG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Diese regeln unter anderem die Pflichten der Hausverwaltung, die Rechte der Eigentümer und Mieter sowie die Abläufe bei der Verwaltung von Miet- und Wohnungseigentum.

Häufig gestellte Fragen zur Hausverwaltung in Vorarlberg

Eine Hausverwaltung übernimmt kaufmännische, technische und organisatorische Aufgaben zur Pflege und Verwaltung von Immobilien. Dazu gehören unter anderem die Immobilienbuchhaltung, das Inkasso, die Instandhaltung der Liegenschaft sowie die Kommunikation mit Eigentümern, Mietern und Dienstleistern. Ziel ist der Werterhalt der Immobilie und die Entlastung der Eigentümer.
Die Kosten für eine Hausverwaltung variieren je nach Objekt und Leistungsumfang. Üblich sind monatliche Pauschalen pro Wohneinheit, die je nach Größe des Objekts zwischen 27 und 40 Euro liegen können. Alternativ kann die Abrechnung auch nach Quadratmetern oder einem Prozentsatz der Mieteinnahmen erfolgen. Es ist wichtig, dass die Kosten transparent kommuniziert werden.
Die Mietshausverwaltung kümmert sich um die Belange eines einzelnen Eigentümers, der das gesamte Mietshaus besitzt, während die Wohnungseigentumsverwaltung für Mehrparteienhäuser zuständig ist, in denen die Eigentümer die Liegenschaft gemeinschaftlich verwalten. In der Wohnungseigentumsverwaltung gibt es spezifische gesetzliche Vorgaben, während bei der Mietshausverwaltung die Aufgaben individuell vertraglich festgelegt werden.
Bei der Auswahl einer Hausverwaltung sollten Sie auf folgende Kriterien achten: Qualifikation und Konzession, Erfahrung und Referenzen, Erreichbarkeit und Betreuung, sowie Transparenz in der Kostenstruktur. Es ist hilfreich, Empfehlungen von anderen Eigentümern einzuholen und auf den regionalen Bezug der Verwaltung zu achten.
Zusätzliche Kosten können für Sonderleistungen wie große Reparaturen, Sanierungen, Sondereigentumsverwaltung oder rechtliche Angelegenheiten anfallen. Auch technische Zusatzleistungen, etwa die Betreuung von Bauprojekten, werden häufig separat berechnet. Diese Leistungen sollten im Vertrag klar geregelt sein.
Der Wechsel einer Hausverwaltung erfolgt in mehreren Schritten: Zunächst muss der Vertrag mit der bisherigen Verwaltung gekündigt werden, meist durch einen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung. Anschließend wird eine neue Hausverwaltung bestellt. Die Übergabe der Unterlagen und eine enge Zusammenarbeit zwischen der alten und neuen Verwaltung sind essenziell, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Wichtige rechtliche Grundlagen sind das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das Mietrechtsgesetz (MRG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Diese regeln unter anderem die Pflichten der Hausverwaltung, die Rechte der Eigentümer und Mieter sowie die Abläufe bei der Verwaltung von Miet- und Wohnungseigentum.